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Arbeiten im gemeinnützigen Verein

© von Jürgen Karad, Lohmar, August 2011 *

In den meisten gemeinnützigen Vereinen sorgen ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige für ein geregeltes Vereinsleben.

Vorbemerkung und Empfehlung:
Sobald versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden, empfiehlt es sich, die damit verbundenen Abwicklungsprozesse einem Steuerberatungsbüro zu überlassen. Der damit verbundene Zusatzaufwand ist im Verhältnis zu dem Haftungsrisiko des Vorstandes bei fehlerhafter Handhabung der zahlreichen, sich ständig ändernden Rechtsvorschriften, Meldepflichten und Durchführungsverordnungen als unerheblich anzusehen.

400-Euro-Kräfte[1]
Aus Kostengründen werden häufig 400 Euro-Kräfte oder - früher - Zivildienstleistende, jetzt Absolventen des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) eingesetzt. Nicht immer bleibt es aber bei einer dem geringen Einkommen angemessenen zeitlichen Inanspruchnahme der Mitarbeiter.

Auch Vorstände, die ihre Arbeit ja grundsätzlich ehrenamtlich ausüben, haben Kosten, die irgendwie abgedeckt sein wollen.

400 Euro-Job und Ehrenamtspauschale[2]

Wer kennt sie nicht, die fleißige Angestellte, die mit großem Engagement die Mitgliederverwaltung aktuell hält, für den Lastschrifteneinzug und die allgemeine Korrespondenz und vieles andere mehr sorgt? Ihr Lohn ist ein 400 Euro-Job, der pauschal versteuert wird und sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber Vorteile bringen kann.
Wie lässt sich diese Grenze aushebeln?
Die Ehrenamtspauschale hilft.
Voraussetzung: Die 400-Euro-Kraft ist im ideellen oder im steuerbegünstigten Zweckbetrieb tätig.
Die Ehrenamtspauschale beträgt pro Jahr 500 Euro. Auf 12 Monate verteilt bedeutet das,

Minijob 400,00 Euro
Zusatzverdienst aus Ehrenamt 41,66 Euro
Auszahlungsbetrag pro Monat 441,66 Euro

Da die Ehrenamtspauschale steuerfrei bleibt, werden wie bisher nur die Pauschalabgaben für den Minijob fällig.

Die Ehrenamtspauschale

Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
  • Vereinsvorstand, Schatzmeister,
  • Platzwart, Gerätewart,
  • Reinigungsdienst,
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern.
Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren
  • Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt.
Solange diese Pauschale bei einer nebenberuflichen Tätigkeit entsteht kann jeder davon profitieren. Das gilt auch für Schüler, Arbeitslose, Studenten, Rentner und ALG-II-Empfänger.[3]

Aber Achtung! Diese Möglichkeit gilt nur, sofern die Vereinssatzung das vorsieht. In älteren Satzungen wird häufig nur auf die ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeit verwiesen. Insbesondere für Vorstandsmitglieder gilt diese Pauschale zwar auch, doch muß die Vereinssatzung entsprechend angepasst sein.

„Satzungsklausel
Die erforderliche Satzungsklausel könnte etwa wie folgt lauten:
§ …
Mitglieder und Vorstandsmitglieder erhalten Aufwendungsersatz. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form der pauschalen Aufwandsentschädigung oder Tätigkeitsvergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.“
[4]

Die Frist, die Satzung entsprechend anzupassen, lief Ende 2009 ab. Man kann nur hoffen, dass die betroffenen Vereine frühzeitig reagiert haben. Ansonsten ist die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdet.

Gestattet die Satzung nach dem 31.12.2010 nicht ausdrücklich die pauschale Aufwandsentschädigung/Tätigkeitsvergütung, so bleibt aber nach wie vor die Zahlung von Auslagenersatz (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen, § 670 BGB) zulässig; nur darf dann keine Ehrenamtspauschale oder sonstige Tätigkeitsvergütung gezahlt werden.[5]

Aufwandsentschädigung
Für nebenberuflich Tätige im Verein berücksichtigt § 3 Nr. 26 EStG eine steuerfreie Aufwandsentschädigung bis zu einem Betrag von 2.100 Euro pro Kalenderjahr.
Damit sind vor allem Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dozenten und Pflegemitarbeiter gemeint. Diese Aufwandsentschädigung gilt nicht für Vorstandsmitglieder und Vereinskassierer.

Sonstige Regelungen
Für Arbeitnehmer in gemeinnützigen Vereinen gibt es noch weitere Möglichkeiten, ihr Einkommen durch Zuwendungen des Arbeitgebers zu verbessern.

Bekanntestes Beispiel, der sog. „Benzingutschein“.
Auch andere Sachbezüge können darunter fallen. Solche Gutscheine müssen genau definiert sein (§ 8 Abs. 2 EStG).
Diese Sachleistungen sind bis 44 Euro pro Monat steuerfrei. Fragen Sie Ihren Steuerberater, um diese Zuwendungsart optimal auszunutzen!

Auch die sog. „Annehmlichkeiten“ können eine Hilfe sein, um Mitarbeiter besonders zu motivieren.
Nach Aussage des Vertreters der Finanzbehörde sind zudem „Annehmlichkeiten“ bis 40 Euro pro Person und Jahr möglich.[6]
Zudem ist bei unentgeltlicher Ausübung eines Ehrenamtes Kostenersatz bis zu einem Betrag von unter 256 Euro pro Jahr und Person zulässig.[7]
Zu einer ordnungsgemäßen buchhalterischen Abwicklung gehört aber, dass diese Kosten mit Belegen nachgewiesen werden.

Fazit

Ehrenamtlich tätig sein bedeutet nicht unbedingt, dass Zeit- und Kostenaufwand immer aus eigener Tasche getragen werden müssen. Sofern es die Kassenlage zulässt kann in engen Grenzen ein finanzieller Ausgleich geschaffen werden. Vielleicht entspannt sich auf diese Weise die Suche nach weiteren ehrenamtlich tätigen Mitstreitern.

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[1] siehe auch: http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/
[2] entnommen: http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/Buergerinnen__und__Buerger/Alltag__und__Ehrenamt/Ehrenamt/005__ehrenamt.html
[3] http://www.vereinswelt.de/vereinswissen/details.html?tx_ttnews[tt_news]=
[4] Dr. Frank Weller in: http://www.landessportbund-hessen.de/magazin-sport-in-hessen/2010/ausgabe-022010/ehrenamtspauschale.html
[5] Dr. Frank Weller ebenda
[6] Vereine & Steuern, Finanzministerium NRW, Mai 2008, Seite 15, Begriffsbestimmung
[7] Vereine & Steuern, Finanzministerium NRW, Mai 2008, Seite 74

*) Die Aussagen stellen nur die persönliche Meinung des Autors dar und sind nicht rechtsverbindlich.

siehe auch:
Spenden an gemeinnützige Vereine
Bewirtungskosten im gemeinnützigen Verein

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